Deutsche Musiktherapeutische Vereinigung zur Förderung des Konzepts nach Schwabe e.V.

§ 1
Der Verein Deutsche Musiktherapeutische Vereinigung zur Förderung des
Konzeptes nach Schwabe (DMVS) e.V. mit Sitz in Dresden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Bewahrung, Förderung und Weiterentwicklung der musiktherapeutischen Konzeption nach Schwabe in Theorie und Praxis im Rahmen psycho-sozialer Arbeitsfelder sowie die wissenschaftliche Weiterentwicklung bestehender Therapie- und Ausbildungskonzeptionen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Das Angebot einer praxisorientierten und wissenschaftlich fundierten Ausbildung für Musiktherapeuten, die entweder hauptamtlich arbeiten werden oder Musiktherapie in ihren Grundberuf integrieren wollen. Als Ausbildungsstätte fungiert der wirtschaftliche Zweckbetrieb der DMVS e. V. „Akademie für angewandte Musiktherapie Crossen“. Deren Struktur, Arbeitsweise und Zusammensetzung wird durch ein gesondertes Statut geregelt.
b) Die Vertretung der fachlichen und berufspolitischen Interessen musiktherapeutisch Tätiger, insbesondere mehrfach qualifizierter Mitarbeiter aus klinischen, sozialen und pädagogischen Arbeitsgebieten sowie der Psychoprophylaxe und Rehabilitation,
c) Die Förderung der Kooperation ihrer Mitglieder im nationalen und internationalen Rahmen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften des Fachgebietes
d) Die Organisation von Fachveranstaltungen und das Angebot von Publikationen für Fachkollegen und die interessierte Öffentlichkeit
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
§ 6
1. Vereinsmitglied kann jede natürliche Person mit vollendetem 18. Lebensjahr oder juristische Personen werden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Über die Mitgliedschaft wird eine Mitgliederliste geführt und eine Mitgliederkarte ausgestellt.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die in besonderer und hervorragender Weise die Ziele der Vereinigung gefördert haben oder Hervorragendes auf dem Arbeitsgebiet der Vereinigung geleistet haben, den Ehrenvorsitz bzw. die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 7
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei juristischen Personen
c) Austritt. Er muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er wird wirksam zum Ende eines Monats, wobei eine zusätzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Der Mitgliedsbeitrag ist anteilig zu bezahlen und wird per Rechnung eingefordert.
d) Ausschluss. Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Vereinigung gröblich beschädigt hat.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dem Vorstand mitzuteilen ist.
Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.
e) Streichung von der Mitgliederliste. Diese erfolgt, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet.
Die Mahnung muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft enthalten. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 8
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands verbindlich.
Sie sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und Schädigungen seines Rufs, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu verhindern.
2. Die Mitglieder können in regionalen und/oder fachbezogenen Arbeitsgruppen zusammenarbeiten.
3. Die Mitglieder werden durch die Crossener Mitteilungen über die Aktivitäten des Vereins informiert.
4. Die Mitglieder haben das Recht auf regelmäßige Rechenschaftslegung des Vorstands.
5. Die Mitglieder können aktives und passives Wahlrecht für jede Funktion des Vereins ausüben.
6. Ethikkommission: Die Ethikkommission besteht aus drei, nicht dem Vorstand angehörenden, Mitgliedern des Vereins. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung und Überwachung des Ethikkodex‘ der DMVS e.V.
Sie wird aller vier Jahre gewählt.
§ 9
1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird und von dieser mit Mehrheit beschlossen wird. Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Art und Weise ihrer Entrichtung wird in der Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist, geregelt.
3. Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Deutschen Musiktherapeutischen Vereinigung zur Förderung des Konzeptes nach Schwabe e.V. werden zur Deckung der anfallenden Kosten Gebühren erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
§ 10
1. a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens aller zwei Jahre statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
b) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung Vorschläge zur Tagesordnung beim Vorstand schriftlich einreichen.
Die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder es für erforderlich hält, oder wenn es wenigstens ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.
3. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis zu berichten.
4. Die Mitgliederversammlung ist weiterhin zuständig für:
a) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
b) Festsetzung des Mitgliederbeitrags,
c) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vermögens des Vereins im Falle der Auflösung,
e) Wahl der Ethikkommission.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 51% der zu Beginn der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme der in der Satzung speziell festgelegten Beschlüsse und Geschäftsordnungen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden eingereicht werden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Für die Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
1. Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- mindestens einem weiteren Mitglied.
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu den Neuwahlen im Amt.
3. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/er und Schatzmeister/in werden vom Vorstand gemeinsam bestimmt. Bei Ausscheiden der entsprechenden Personen aus dem Vorstand bestimmt der Vorstand deren Nachfolger.
4. Ein Vorstandsmitglied ist zum Schriftführer zu benennen.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen der Vereinsmitglieder wählen.
6. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
7. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
10. Als Ehrenvorsitzende wirken Frau Dr. Magdalene Kemlein und Dr. Christoph Schwabe. Diese haben das Recht, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 12
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse), Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten. Diese werden intern gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt.
Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.
§ 13
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 14
Die vorstehende Satzung basiert auf der Fassung vom Juni 1990. Sie ist eine ausführliche Überarbeitung der seit dem 29. April 2000 in Kraft befindlichen Fassung. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 28.10.2023 beschlossen.
Der Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden erfolgt unter VR 329.
Die Satzung wird mit Eintragung beim Vereinsregister wirksam.
Der Vorstand
Die Ausbildung an der Akademie für angewandte Musiktherapie Crossen blickt auf eine über dreißig Jahre währende erfolgreiche Geschichte zurück. In Übereinstimmung mit den Standards der SAMT bietet sie eine privatrechtliche berufsbegleitende Ausbildung, die theoretisch fundiert und in den verschiedensten Arbeitsfeldern praktisch einsetzbar ist.
Um die Qualität auch nach dem Abschluss der Ausbildung im musiktherapeutischen Konzept nach Schwabe zu gewährleisten, folgt die Musiktherapeutische Vereinigung zur Förderung des Konzeptes nach Schwabe e. V. (DMVS e. V.) dem Beispiel anderer, in der Bundesarbeitsgemeinschaft Musiktherapie vertretener, Verbände und hat 2025 neue Zertifizierungskriterien für ihre Mitglieder beschlossen.
Der Maßstab, den die DMVS dafür setzt, ist die Qualität der Beziehungskompetenz in der musiktherapeutischen Arbeit. Metastudien zeigen, dass sie der weitaus größte Wirkfaktor nicht nur in musiktherapeutischen, sondern auch in psychotherapeutischen und pädagogischen Prozessen ist. Sie entwickelt sich nicht durch die Anhäufung von Informationen und Wissen, sondern durch die stetige Arbeit an der eigenen Person, verbunden mit dem Erwerb von anwendungsbereitem Wissen. Die von der Akademie angebotenen Weiterbildungsveranstaltungen haben genau dies zum Inhalt und ermöglichen die Fortsetzung des in der Ausbildung begonnenen Prozesses der Verbindung von Selbsterfahrung und Theorie.
Mit den neuen Zertifizierungskriterien tritt der bisherige Punktekatalog außer Kraft. Er galt seit 2013 für das Nationale Register, das seit 2021 seine ursprüngliche Funktion als Qualitätskriterium für tätige Musiktherapeuten verändert hat und nun als eine Art Suchmaschine nach Musiktherapeuten fungiert. Alle DMVS-Mitglieder, die im Nationalen Register aufgeführt sind, sind zertifiziert und können nach dem neuen System ihre schon vorhandenen Punkte in den Rezertifizierungsprozess nach dem neuen Katalog einbringen.
Der Rezertifizierungszeitraum ist von 4 auf 5 Jahre erhöht worden. Innerhalb dieser Zeit müssen insgesamt 50 Punkte erbracht werden, um für weitere 5 Jahre rezertifiziert zu werden.
Woraus setzen sich die 50 Punkte für die Rezertifizierung zusammen?
- 20 Punkte für Akademieweiterbildungen, Tagungen und DMVS-Veranstaltungen
- 20 Punkte für Supervision
- 10 Punkte für fachbezogene Weiterbildungen im Berufsfeld und angrenzenden Gebieten
Mit wieviel Punkten werden die einzelnen Veranstaltungen bewertet?
- Weiterbildungen und Tagungen an der Akademie – 5 Punkte
- Supervision – 5 Punkte
- DMVS-Ländertage – 5 Punkte
- Weiterbildungsveranstaltungen, organisiert von DMVS-Mitgliedern – 3 Punkte
- DMVS-Netzwerktreffen vor Ort oder per Zoom – 2 Punkte
- Fachbezogene Weiterbildungen außerhalb von Akademie und DMVS im Arbeitsfeld oder angrenzenden Gebieten – 2 Punkte
Jedes DMVS-Mitglied kann grundsätzlich Weiterbildungsveranstaltungen anbieten. Diese sind aber im Vorfeld dem Vorstand zur Kenntnis zu geben und inhaltlich mit ihm abzustimmen.
Für jede der oben angegebenen Veranstaltungen erhalten die Mitglieder eine Teilnahmebestätigung mit Anzahl der Punkte. Jedes Mitglied zählt seine Punkte anhand der Belege selbst und reicht sie in der Geschäftsstelle der DMVS ein, wenn die Zahl von mindestens 50 Punkten erreicht ist. Sind innerhalb der 5 Jahre in einem der Weiterbildungsgebiete mehr Punkte erreicht worden, können sie auf den neuen Zeitraum angerechnet werden.
Werden die 50 Punkte innerhalb der 5 Jahre nicht erreicht, erlischt die Zertifizierung. Sie kann aber neu beantragt werden. Der Fünfjahreszeitraum beginnt dann mit dem Termin der neuerlichen Antragstellung.
Den Mitgliedern, die wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit die erforderliche Punktzahl für die Fortsetzung der Registrierung nach fünf Jahren nicht erreichen, kann auf persönlichen Antrag der Anrechnungszeitraum um die Dauer der erforderlichen Zeit für die oben genannten Gründe verlängert werden.
Die Akademie bietet eine privatrechtliche Ausbildung an, deren Abschluss dem eines Bachelor vergleichbar ist und den Standards der SAMT genügt. Die AbsolventInnen der Ausbildung erhalten nach erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat mit Angabe der Inhalte und Stunden nach den Standards der SAMT sowie die Bestätigung, damit einen qualifizierten Abschluss auf dem Gebiet der Musiktherapie erworben zu haben. Daran ändert sich nichts.
Neu ist, dass es keine extra Berufszuerkennungsurkunde vom Verband DMVS gibt wie bisher, sondern dass die Berufszuerkennung „Musiktherapeut(in) DMVS“ bereits auf dem Zertifikat vermerkt wird und ohne Zeitbegrenzung gültig ist.
Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann sofort zusätzlich eine Zertifizierungsurkunde mit der Bezeichnung „Musiktherapeut(in) (zert. DMVS)“ beantragen. Sie ist der Nachweis für den erfolgreichen Abschluss einer von der BAG MT anerkannten privatrechtlichen Ausbildung, unterliegt aber einer Zeitbegrenzung. Der Berufstitel „Musiktherapeut(in) (zert. DMVS)“ gilt nur für fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums müssen 50 Weiterbildungspunkte erworben werden, um die Rezertifizierung zu erhalten und ihn weiterhin führen zu dürfen (siehe oben).
Dies soll einerseits die Gleichwertigkeit der DMVS bei der (Re-)zertifizierung ihrer Mitglieder gewährleisten, andererseits die Qualität und stetige Weiterbildung tätiger MusiktherapeutInnen während der Zeit ihrer Berufstätigkeit sichern.
Die hier genannten Veränderungen treten ab 1.1.2026 in Kraft. Alle bisher erworbenen Abschlüsse und Berufszuerkennungsurkunden behalten ihre Gültigkeit.
Wer Mitglied der DMVS ist und auch Jahre nach dem Abschluss der Ausbildung in den Zertifizierungsprozess eintreten will, kann einen formlosen Antrag an die Geschäftsstelle der DMVS stellen. Damit tritt er in den Prozess einer zweijährigen Anwartschaft ein. In dieser Zeit muss er insgesamt 20 Punkte sammeln, die sich zusammensetzen aus
- 10 Punkten für Weiterbildungen und Tagungen an der Akademie
- 10 Punkten für Supervision
Nach Erreichen der Punktzahl werden die Belege in der Geschäftsstelle eingereicht, und die Zertifizierungsurkunde (Kosten 10 €) kann ausgestellt werden. Von diesem Zeitpunkt an beginnt der fünfjährige Zeitraum, in dem die 50 Punkte für die Rezertifizierung erworben werden müssen.
Zertifizierte Mitglieder, die gegenwärtig im Nationalen Register aufgeführt sind, können zusätzlich eine neue Urkunde „Musiktherapeut(in) (zert. DMVS)“ beantragen, um einen zeitlich befristeten Zertifizierungsnachweis zu besitzen.
Die Mitgliedschaft im Nationalen Register wird es auch weiterhin geben. Sie ist gekoppelt an die Zertifizierung durch die jeweiligen Verbände und wird mit einer extra Urkunde (Kosten 20 €) ausgewiesen. Anträge hierzu können formlos in der Geschäftsstelle gestellt werden.
KONTAKT
Geschäftsstelle der DMVS e.V.
Dorfstraße 28 | D-04626 Posterstein
📞 +49 (0) 34496 163 899